AGB
Regelungsgegenstand
Die nachstehenden AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte von JUREBU mit dem Vertragspartner, nachstehend "Reisender" genannt. JUREBU ist ein Online-Reisebüro und Reisevermittler von Pauschalreisen, Reisepaketen und Reisebausteinen im fremden Namen und auf fremde Rechnung (Direktinkasso) oder im fremden Namen und auf eigene Rechnung (Agenturinkasso).
Die Bedingungen ergänzen 675 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die 4 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Sie gelten nicht für Reiseleistungen von vermittelten Reiseveranstaltern und ihren Leistungserbringern. Zustandekommen und Inhalt von Reiseverträgen entsprechen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach 651 BGB.
Bei der Vermittlung von Reiseverträgen haftet JUREBU nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.
1.3. Beiderseitige Rechte und Pflichten
Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Reisenden und von JUREBU ergeben sich aus den im Einzelfall, insbesondere Art und Umfang des Vermittlungsauftrags, vertraglich getroffenen Vereinbarungen, den Reisevermittlungsbedingungen und gesetzlichen Vorschriften der 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4. Rechte und Pflichten des Reisenden
Für Rechte und Pflichten des Reisenden gegenüber JUREBU gelten ausschließlich die getroffenen Geschäftsbedingungen. Der Reisende haftet für die Erfüllung der Verpflichtungen aller von ihm mit angemeldeten Reiseteilnehmer wie für eigene, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung dafür übernommen hat.
2.1. Vertragliche Leistungspflicht von JUREBU
Die vertragliche Leistungspflicht von JUREBU besteht nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Reisenden, der entsprechenden Beratung und Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht vom vermittelten Reiseunternehmen dem Reisenden direkt übersandt werden.
2.2. Abweichung von Buchungsvorgaben
JUREBU ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Reisenden abzuweichen, wenn die Umstände dafür sprechen, dass der Reisende die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es JUREBU nicht möglich ist, den Reisenden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen. JUREBU hat den Reisenden von einer Abweichung von den Buchungsvorgaben unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die Durchführung des vom Reisenden unbedingt erteilten Vermittlungsauftrags gefährdet oder unmöglich wird, z. B. bei Ticketingfristen der Airlines.
3.2. Aufklärungs- oder Informationspflicht
Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, JUREBU bekannte oder erkennbare, Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erfordern und die entsprechenden Informationen, insbesondere bei Pauschalreisen, nicht bereits in einem dem Kunden vorliegenden Reiseprospekt oder Angebot enthalten sind.
3.4. Informationspflicht
Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht kann JUREBU ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Reisende und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten, z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, vorliegen.
3.8. Information über Reiseversicherungen
Eine weitergehende Verpflichtung zur Information über Umfang, Deckungsschutz und Bedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit die Vermittlung einer Reiseversicherung Gegenstand ist, besteht eine Informationspflicht von JUREBU insbesondere insoweit nicht, als sich der Reisende aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
3.9. Beschaffung von Visa
Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumente ist JUREBU ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann JUREBU ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und -in Eilfällen -den Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. JUREBU kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.1. Anzahlungen entsprechend Reisebedingungen
JUREBU ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann JUREBU unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des 651 k BGB - Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen- erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.2. Verauslagung des Reisepreises
Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber JUREBU, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und JUREBU in gesetzlicher Weise entspricht, ist JUREBU berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Reisenden zu verauslagen.
Bei Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheins gemäß 651k BGB geschieht.
4.6. Aufwendungsersatzanspruch
Einem Aufwendungsersatzanspruch von JUREBU gegenüber kann der Reisende Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von JUREBU ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder JUREBU aus anderen Gründen gegenüber dem Reisenden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
6.1. Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit
6.1. Reisender und JUREBU sind verpflichtet, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Reisenden durch JUREBU ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag, zu überprüfen.
6.2. Info über Fehler
Der Reisende ist verpflichtet, JUREBU über erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Reisende dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung von JUREBU bezüglich eines hieraus dem Reisenden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht ( 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung von JUREBU entfällt vollständig, wenn die in 7.1 bezeichneten Umstände für JUREBU nicht erkennbar waren.
7.1. Reklamationen oder sonstige Ansprüche
Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Reiseveranstaltern beschränkt sich die Verpflichtung von JUREBU auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Reisenden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Reiseveranstalter.
7.2. Verpflichtung und Haftung bei Fristversäumnis
Eine Verpflichtung von JUREBU zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt JUREBU die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Reisenden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
8.2. Keine Haftung für Mängel der Leistungen
Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet JUREBU bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Reisenden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung mehrerer touristischer Hauptleistungen (entsprechend dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit JUREBU gem. 651a Abs. 2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
10.3. Hemmung der Verjährung
Schweben zwischen dem Reisenden und JUREBU Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder JUREBU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.3. Klagen von JUREBU
Für Klagen von JUREBU gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von JUREBU vereinbart.
11.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Reisenden und JUREBU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder
wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Folgende Reiseanbieter werden u. a. vermittelt
AIDA Cruises ,
Abendsonne Afrika ,
a&e Erlebnisreisen ,
Atraveo , Veranstaltermarke von TUI
Bavaria Fernreisen GmbH ,
Berge & Meer Touristik GmbH, Veranstaltermarke von TUI ,
Booking.com ,
CANUSA TOURISTIK GmbH & Co. KG ,
Chamäleon Reisen GmbH ,
Diamir ,
Expedia ,
FIT Gesellschaft für gesundes Reisen mbH ,
Fox-Tours Reisen GmbH, Veranstaltermarke von TUI ,
Geoplan Touristik GmbH ,
Holiday Extras ,
ID Reisewelt GmbH ,
Ikarus Reisen ,
Intrepid Travel ,
Lernidee Erlebnisreisen ,
LMX Special Tours GmbH (SunTrips, LMX Individuell),
moja Travel GmbH ,
Oasis Travel ,
OLIMAR Reisen Vertriebs GmbH ,
Phoenix Reisen GmbH ,
Schauinsland Reisen GmbH ,
Studiosus Reisen ,
Taruk International ,
Tischler Reisen AG ,
Tripodo ,
Viator ,
Vtours GmbH
YOLO Reisen
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